§ 5 UWG → Irreführende geschäftliche Handlungen
§ 5a UWG → Irreführung durch Unterlassen
→ Werbung
Bei der Bestimmung des § 5a UWG [→ Irreführung durch Unterlassen ] geht es darum, sicherzustellen, dass der Verbraucher diejenigen Basisinformationen erhält, die er benötigt, um eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung zu treffen.1)
Werbung im Sinne von § 5 UWG ist – unter anderem – jede Äußerung im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern.2)
Ob eine Werbung irreführende Angaben enthält, bestimmt sich maßgeblich danach, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung aufgrund ihres Gesamteindrucks versteht.3)
Die Beurteilung, ob eine Werbung irreführend ist, richtet sich maßgeblich danach, wie der angesprochene Verkehr diese Werbung aufgrund ihres Gesamteindrucks versteht.4)
Die Verkehrsanschauung orientiert sich grundsätzlich am Wortsinn der Werbeaussage, das heißt am allgemeinen Sprachgebrauch und am allgemeinen Sprachverständnis.5)
Der Wortsinn kann jedoch nur der Ausgangspunkt für die lauterkeitsrechtliche Prüfung des Gesamteindrucks sein, den eine Werbeaussage erweckt.6)
→ Werbung