Höhe der Geldbußen

§ 20 (2) UWG

Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.

siehe auch

§ 20 (1) UWG → Bußgeldvorschriften
Ordnungswidrigkeiten wie Telefonwerbung ohne Einwilligung können mit Bußgeldern bis zu 300.000 Euro geahndet werden.