Werden die derartige Zuwiderhandlung [§ 8 (1) UWG → Beseitigung und Unterlassung] in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
§ 8 (1) S. 1 1. Alt. UWG → Beseitigungsanspruch
§ 8 (1) S. 1 2. Alt. UWG → Unterlassungsanspruch
§ 8 (1) S. 2 UWG → Erstbegehungsgefahr
§ 8 (3) UWG → Klagebefugnis
§ 8 (4) UWG → Rechtsmissbrauch
§ 8 (5) UWG → Unterlassungsklagengesetz
→ Haftung für Affiliates
→ Haftung bei Beauftragung einer Werbeagentur
Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch nach § 8 Abs. 2 UWG auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.1)
Dem Inhaber eines Unternehmens werden nach dieser Vorschrift Zuwiderhandlungen seiner Beauftragten wie eigene Handlungen zugerechnet, weil die arbeitsteilige Organisation des Unternehmens die Verantwortung für die geschäftliche Tätigkeit nicht beseitigen soll. Der Unternehmensinhaber, dem die Geschäftstätigkeit seiner Beauftragten zugutekommt, soll sich bei seiner Haftung nicht hinter den von ihm abhängigen Dritten verstecken können. Der innere Grund für die Zurechnung der Geschäftstätigkeit des Beauftragten liegt vor allem in einer dem Betriebsinhaber zugutekommenden Erweiterung des Geschäftsbetriebs und einer gewissen Beherrschung des Risikobereichs durch den Betriebsinhaber. Deshalb ist es unerheblich, wie die Beteiligten ihre Rechtsbeziehungen ausgestaltet haben. Beauftragter kann auch ein selbständiges Unternehmen sein, etwa eine Werbeagentur. Entscheidend ist, dass der Werbepartner in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg der Geschäftstätigkeit des beauftragten Unternehmens dem Betriebsinhaber zugutekommt und der Betriebsinhaber einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf diejenige Tätigkeit des beauftragten Unternehmens hat, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt. Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Einfluss sich der Betriebsinhaber gesichert hat, sondern welchen Einfluss er sich sichern konnte und musste. Der Unternehmensinhaber haftet daher gegebenenfalls auch für ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangene Rechtsverstöße.2)
Der Betriebsinhaber haftet dagegen nicht nach § 8 Abs. 2 UWG, wenn das geschäftliche Handeln des Dritten im konkreten Fall nicht der Geschäftsorganisation des Betriebsinhabers, sondern derjenigen eines Dritten oder des Beauftragten selbst zuzurechnen ist.3)
Die Unternehmerhaftung setzt voraus, dass eine Zuwiderhandlung „in einem Unternehmen“ oder „in einem geschäftlichen Betrieb“ begangen worden ist. Dem Inhaber des Unternehmens oder Betriebs werden Zuwiderhandlungen seiner Angestellten oder Beauftragten zugerechnet, weil die arbeitsteilige Organisation seines Unternehmens oder Betriebs die Verantwortung für die Handlungen seiner Angestellten oder Beauftragten, die ihm zugute kommen, nicht beseitigen soll.4)
Der Zuwiderhandelnde muss daher für das Unternehmen oder den Betrieb tätig geworden sein; ein Handeln für einen Dritten oder im eigenen Interesse reicht nicht aus.5)
Voraussetzung für dessen Eingreifen ist gerade das Bestehen eines Anspruchs gegen den Handelnden (vgl. den Wortlaut „auch“). Grund für die zusätzliche Haftung des Unternehmensinhabers ist, dass Ansprüche gegen den Beauftragten oftmals wirtschaftlich wertlos sind.6)
Voraussetzung für ein Handeln im Auftrag ist, dass der Handelnde in die betriebliche Organisation des Auftraggebers eingegliedert ist, der Auftraggeber auf ihn einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss ausüben kann und der Erfolg der Geschäftstätigkeit des Handelnden dem Auftraggeber zugute kommt.7)
Des Weiteren setzt eine Zurechnung voraus, dass die Handlung „im Unternehmen des Geschäftsherrn“ stattfindet, mithin keine rein private Tätigkeit des Handelnden vorliegt.8)
Es handelt sich bei § 8 Abs. 2 UWG um eine Erfolgshaftung ohne Entlastungsmöglichkeit.9)
Der Unternehmensinhaber kann sich daher nicht darauf berufen, er habe die Zuwiderhandlung seines Beauftragten nicht verhindern können bzw. er habe alles Zumutbare getan, um den Verstoß zu verhindern.10)
Vielmehr erlangt die Haftung nach § 8 Abs. 2 UWG gerade in den Fällen besondere Relevanz, in denen der Geschäftsinhaber nicht als Täter, Teilnehmer oder Störer in Anspruch genommen werden kann. Der Gedanke der Norm würde unterlaufen, wenn man auch für eine Haftung nach § 8 Abs. 2 UWG Zumutbarkeitserwägungen anstellen würde. Eine solche Unterlassungshaftung ohne eigenes vorheriges Verschulden ist verfassungsgemäß11). Den Interessen der Antragsgegnerin wird dadurch Rechnung getragen, dass die angedrohte Strafe nur im Falle eines eigenen Unternehmerverschuldens fällig wird.12)
Rein private Handlungen werden nicht von der Haftung des § 8 Abs. 2 UWG erfasst.13). Allein die Überschreitung der Grenzen des vertraglich Zulässigen macht eine Handlung jedoch nicht zur privaten. Andernfalls wäre es dem Unternehmensinhaber ein Leichtes, auf vertraglicher Ebene seinen Mitarbeitern und Beauftragten jegliches unlautere Verhalten zu verbieten und sich damit seiner Haftung zu entziehen. Dementsprechend setzt eine Anwendung des § 8 Abs. 2 UWG weder voraus, dass der Handelnde zu der konkreten Maßnahme, um deren Zurechnung es geht, beauftragt war, noch, dass die Werbung sich im Rahmen des vertraglich Zulässigen gehalten hat14); im Gegenteil, regelmäßig wird es in den einschlägigen Fällen an konkreten Weisungen fehlen, da andernfalls ohnehin eine Haftung als Teilnehmer in Betracht käme.15)
Beauftragter im Sinne dieser Bestimmungen kann auch ein selbständiges Unternehmen sein, das in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg seiner Geschäftstätigkeit dem Betriebsinhaber zugute kommt und dieser auf das Unternehmen einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss hat.16) Ob der Betriebsinhaber von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, diesen Einfluss auszuüben, spielt dabei keine Rolle.17)
Die Erfolgshaftung des Betriebsinhabers für Wettbewerbshandlungen Dritter setzt voraus, dass dieser den Risikobereich in einem gewissen Umfang beherrscht und ihm ein bestimmender und durchsetzbarer Einfluss jedenfalls auf diejenige Tätigkeit eingeräumt ist, in deren Bereich das fragliche Verhalten fällt.18)
Erforderlich ist daher, dass sich - anders als bei den üblichen Lieferbeziehungen zwischen dem Großhandel und dem Einzelhandel - die Einflussmöglichkeiten des Betriebsinhabers auf alle das Vertriebssystem des Vertragspartners kennzeichnenden wesentlichen Vorgänge erstrecken und dass auch die von den Kunden zu treffenden Maßnahmen zwangsläufig vom Willen des Betriebsinhabers abhängen.19)
Entscheidend ist, dass der Vertragshändler derart in die Vertriebsorganisation des Herstellers eingegliedert ist, dass sein Erfolg dem Hersteller zugutekommt und dass dem Hersteller - unangeachtet der rechtlichen Selbständigkeit des Vertragshändlers - ein bestimmender und durchsetzbarer Einfluss auf die beanstandete Tätigkeit eingeräumt ist oder doch ohne weiteres hätte eingeräumt werden können.20)
Der innere Grund für die Zurechnung der Geschäftstätigkeit des Beauftragten gemäß § 8 Abs. 2 UWG liegt vor allem in einer dem Betriebsinhaber zugutekommenden Erweiterung des Geschäftsbetriebs und einer gewissen Beherrschung des Risikobereichs durch den Betriebsinhaber.21)
§ 8 UWG → Beseitigung und Unterlassung
Bei unzulässigen geschäftlichen Handlungen besteht ein Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung.