Bei den Bestimmungen der § 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2a Nr. 2 DWDG handelt es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG.1)
Der Deutsche Wetterdienst [DWD → Deutscher Wetterdienst] darf gegenüber der Allgemeinheit unentgeltlich amtliche Warnungen über Wettererscheinungen herausgeben, die zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen können oder die in Bezug zu drohenden Wetter- und Witterungsereignissen mit hohem Schadenspotenzial stehen. Er ist jedoch nicht berechtigt, unabhängig von Warnlagen die Allgemeinheit unentgeltlich laufend allgemein über das Wetter zu informieren.2)
Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts fallen das Angebot und der Vertrieb der von der Klägerin beanstandeten Version der WarnWetter-App in den Aufgabenbereich des DWD. Zu den damit wahrgenommenen Aufgaben des DWD gehören unter anderem die Erbringung meteorologischer und klimatologischer Dienstleistungen für die Allgemeinheit (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 DWDG), die kurzfristige und langfristige Erfassung, Überwachung und Bewertung der meteorologischen Prozesse, Struktur und Zusammensetzung der Atmosphäre (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 DWDG), die Analyse und Vorhersage der meteorologischen Vorgänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 DWDG), der Betrieb der erforderlichen Mess- und Beobachtungssysteme zur Erfüllung der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 DWDG genannten Aufgaben als Teil der Geodateninfrastruktur (§ 4 Abs. 1 Nr. 8 DWDG) sowie die Bereithaltung, Archivierung, Dokumentierung und Abgabe meteorologischer und klimatologischer Geodaten und Dienstleistungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 9 DWDG).3)
Der Annahme eines Handelns zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe steht nicht entgegen, dass der DWD gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 DWDG seine Dienstleistungen in privatrechtlicher Handlungsform erbringt. Es steht der öffentlichen Hand grundsätzlich frei, sich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben privatrechtlicher Handlungsformen zu bedienen oder dafür Privatunternehmen zu beauftragen.4)
Der DWD ist aufgrund der Ermächtigungsgrundlage in § 4 Abs. 6 DWDG berechtigt, bestimmte meteorologische und klimatologische Dienstleistungen für die Allgemeinheit unentgeltlich anzubieten und zu verbreiten.5)
Die Regelungen in § 4 Abs. 6 und § 6 Abs. 2a DWDG gestatten es nicht, dass der DWD der Allgemeinheit neben amtlichen Warnungen unentgeltlich allgemeine Wetterinformationen zur Verfügung stellt. Sofern der DWD eine amtliche Wetterwarnung herausgibt, kann es zu deren Verständnis zwar erforderlich sein, sie mit allgemeinen Informationen zum Wetter zu verbinden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der DWD berechtigt ist, unabhängig von Warnlagen die Allgemeinheit unentgeltlich laufend allgemein über das Wetter zu informieren.6)