Geschäftsführerhaftung

Geschäftsführerhaftung (Privatrecht)

Der Geschäftsführer haftet [→ Haftung] für einen Wettbewerbsverstoß der von ihm vertretenen Gesellschaft, wenn er die Rechtsverletzung selbst begangen oder in Auftrag gegeben hat.1)

Der Geschäftsführer haftet darüber hinaus allerdings auch dann für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft, wenn er von ihnen Kenntnis hatte und es unterlassen hat, sie zu verhindern.2)

Diese Rechtsprechung, in der nicht daran angeknüpft wird, dass der gesetzliche Vertreter der juristischen Person das wettbewerbswidrige Verhalten selbst veranlasst hat, hat ihre ursprüngliche Grundlage in der Störerhaftung.3)

Der Geschäftsführer haftet für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann persönlich, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen.4)

Ein Unterlassen kann positivem Tun nur gleichgestellt werden, wenn der Täter rechtlich dafür einzustehen hat, dass der tatbestandliche Erfolg nicht eintritt, und das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands durch ein Tun entspricht. Erforderlich ist eine Garantenstellung des Klägers, die ihn verpflichtet, den deliktischen Erfolg abzuwenden5). Eine Garantenstellung kann sich aus vorhergehendem gefährdenden Tun (Ingerenz), Gesetz, Vertrag oder der Inanspruchnahme von Vertrauen ergeben6). Sie muss gegenüber dem außenstehenden Dritten bestehen, der aus der Verletzung der Pflicht zur Erfolgsabwendung Ansprüche herleitet7).8)

Die schlichte Kenntnis des Geschäftsführers von Wettbewerbsverletzungen scheidet als haftungsbegründender Umstand aus. Erforderlich ist vielmehr grundsätzlich, dass der Wettbewerbsverstoß auf einem Verhalten beruht, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen dem Geschäftsführer anzulasten ist. So liegt es etwa bei der rechtsverletzenden Benutzung einer bestimmten Firmierung und dem allgemeinen Werbeauftritt eines Unternehmens, über die typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird. Dementsprechend hat der Senat ohne weiteres eine Haftung der vertretungsberechtigten Organe einer juristischen Person für das allgemeine Konzept einer Kundenwerbung eines Unternehmens9), für den Inhalt einer Presseerklärung eines Unternehmens, in der der Geschäftsführer selbst zu Wort kam10) und für den allgemeinen Internetauftritt des Unternehmers11) bejaht.12)

Erlangt der Geschäftsführer lediglich Kenntnis davon, dass bei der unter seiner Leitung stehenden Geschäftstätigkeit Wettbewerbsverstöße begangen werden oder ihre Begehung bevorsteht, trifft ihn persönlich regelmäßig auch keine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht im Verhältnis zu außenstehenden Dritten, eine (weitere) Verletzung durch das Wettbewerbsrecht geschützter Interessen von Marktteilnehmern zu verhindern.13)

Der Haftung wegen Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht liegt der Gedanke zugrunde, dass derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, die ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen muss, die zur Abwendung der Dritten daraus drohenden Gefahren notwendig sind14). Im Zusammenhang mit der Haftung von Betreibern von Internethandelsplattformen für rechtsverletzende fremde Inhalte konkretisiert sich die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht als Prüfpflicht15). Die Haftung wegen Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten ist aber nicht auf die Verletzung von Prüfpflichten beschränkt16). Wettbewerbsrechtliche Verkehrspflichten können sich ebenso als Überwachungs- und Eingreifpflichten konkretisieren17).18)

Solche Verkehrspflichten können auch das Organ einer Gesellschaft treffen. Sie stellen sich als Garantenpflicht aus vorangegangenem gefahrbegründenden Verhalten dar19). Verstößt das Organ einer juristischen Person, das in seiner beruflichen Tätigkeit nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG als Un-ternehmer im Sinne des Lauterkeitsrechts behandelt wird, gegenüber Verbrau-chern gegen eine wettbewerbliche Verkehrspflicht, so entspricht sein Handeln nicht den Erfordernissen fachlicher Sorgfalt (§ 3 Abs. 2 UWG). Im Verhältnis zu anderen Marktteilnehmern handelt das Organmitglied unlauter gemäß § 3 Abs. 1 UWG20).21)

Allein die Organstellung und die allgemeine Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb begründen aber keine Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber außenstehenden Dritten, Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft zu verhindern22). Die nach § 43 Abs. 1 GmbHG und § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG dem Geschäftsführer einer GmbH und den Mitgliedern des Vorstands einer Aktiengesellschaft obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung umfasst zwar auch die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass Rechtsverletzungen wie etwa Wettbewerbsverstöße unterbleiben. Diese Pflicht besteht aber grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft und nicht auch im Verhältnis zu außenstehenden Dritten.23) Es kann zudem nicht außer Betracht bleiben, dass dem Geschäftsführer im Fall einer generellen Haftung für Wettbewerbsverstöße ein kaum kalkulierbares Risiko auferlegt würde.24)

Eine Erfolgsabwendungspflicht des Geschäftsführers kann sich in begrenztem Umfang aufgrund besonderer Umstände ergeben.25)

Die Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht im Zusammenhang mit der Organisation der von ihm vertretenen Gesellschaft ist allerdings zu erwägen, wenn der Geschäftsführer sich bewusst der Möglichkeit entzieht, überhaupt Kenntnis von etwaigen Wettbewerbsverstößen in seinem Unternehmen oder von ihm beauftragter Drittunternehmen zu nehmen und dementsprechend Einfluss zu ihrer Verhinderung ausüben zu können. In der Rechtsprechung ist dies angenommen worden, wenn ein Geschäftsführer sich dauerhaft im Ausland aufhält.26)

Der Geschäftsführer haftet allerdings persönlich aufgrund einer eigenen wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht, wenn er ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt hat.27)

Eine Garantenstellung und damit die Haftung eines Gesellschaftsorgans kann auch dadurch begründet werden, dass es über seine ihm gegenüber der Gesellschaft obliegenden Pflichten hinaus eine weitere Erfolgsabwendungspflicht Dritten gegenüber persönlich übernommen hat28). Daran wird es indes bei Wettbewerbsverstößen regelmäßig fehlen, da die Parteien im Vorfeld eines Verstoßes vielfach nicht miteinander in Kontakt oder in einer Geschäftsbeziehung stehen, aus der heraus das Organ einer Gesellschaft ein besonderes, unter Umständen haftungsbegründendes Vertrauen erzeugen könnte.29)

siehe auch

Haftung

1)
BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/12 - Geschäftsführerhaftung; m.V.a. BGH, Urteil vom 19. Juni 1963 Ib ZR 15/62, GRUR 1964, 88, 89 Verona-Gerät; Urteil vom 23. Mai 1985 I ZR 18/83, GRUR 1985, 1063, 1064 = WRP 1985, 694 Landesinnungsmeister
2)
BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/12 - Geschäftsführerhaftung; m.V.a. vgl. nur BGH, Urteil vom 26. September 1985 I ZR 86/83, GRUR 1986, 248, 251 Sporthosen; Urteil vom 9. Juni 2005 I ZR 279/02, GRUR 2005, 1061, 1064 = WRP 2005, 1501 Telefonische Gewinnauskunft
3)
BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/12 - Geschäftsführerhaftung; m.V.a. BGH, GRUR 1986, 248, 251 Sporthosen; BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 I ZR 57/07, GRUR 2009, 841 Rn. 14 f. und 18 = WRP 2009, 1139 Cybersky
4) , 8) , 12) , 13) , 18) , 21) , 27) , 29)
BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/12 - Geschäftsführerhaftung
5)
vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1989 VI ZR 335/88, BGHZ 109, 297, 303; Urteil vom 10. Juli 2012 VI ZR 341/10, BGHZ 194, 26 Rn. 18
6)
vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2000 I ZR 67/98, GRUR 2001, 82, 83 = WRP 2000, 1263 Neu in Bielefeld I; Urteil vom 12. Januar 2010 1 StR 272/09, NJW 2010, 1087 Rn. 58; vgl. auch Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 8 Rn. 2.16; Hühner, GRUR-Prax 2013, 459, 460 f.
7)
vgl. BGHZ 109, 297, 303; 194, 26 Rn. 20
9)
vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 I ZR 157/10, GRUR 2012, 184 Rn. 1, 32 = WRP 2012, 194 Branchenbuch Berg
10)
vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 5, 70 = WRP 2011, 1454 TÜV II
11)
vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2012 I ZR 86/10, GRUR 2012, 1145 Rn. 2, 36 = WRP 2012, 1392 Pelikan
14)
vgl. BGH, GRUR 2013, 301 Rn. 51 Solarinitiative
15)
vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 22, 36 Jugendgefährdende Medien bei eBay; Urteil vom 12. Mai 2010 I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 13 Sommer unseres Lebens
16)
vgl. auch Bergmann/Goldmann in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., § 8 Rn. 81
17)
vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG aaO § 8 Rn. 2.10
19)
vgl. BGH, GRUR 2001, 82, 83 Neu in Bielefeld I; Urteil vom 28. Juni 2007 I ZR 153/04, GRUR 2008, 186 Rn. 21 = WRP 2008, 220 Telefonaktion
20)
vgl. Bergmann/Goldmann in Harte/Henning aaO § 8 Rn. 83 f.; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 8 Rn. 2.8
22)
aA Bergmann/Goldmann in Harte/Henning aaO § 8 Rn. 118
23)
BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/12 - Geschäftsführerhaftung; m.V.a. BGHZ 109, 297, 303; BGH, Urteil vom 13. April 1994 II ZR 16/93, BGHZ 125, 366, 375; BGHZ 194, 26 Rn. 22 f.
24)
BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/12 - Geschäftsführerhaftung; m.V.a. BGH, GRUR 1986, 248, 251 Sporthosen
25)
BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/12 - Geschäftsführerhaftung; m.V.a. BGHZ 109, 297, 303; 125, 366, 375; 194, 26 Rn. 24; BGH, Urteil vom 28. April 2008 II ZR 264/06, BGHZ 176, 204 Rn. 38; MünchKomm.GmbHG/Fleischer, § 43 Rn. 339, 350; Haas/Ziemons in Michalski, GmbHG, 2. Aufl., § 43 Rn. 343 ff.; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 43 Rn. 77 f.
26)
BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/12 - Geschäftsführerhaftung ; m.V.a. OLG Nürnberg, GRUR 1983, 595; OLG Hamburg, GRUR-RR 2002, 240, 243; GRUR-RR 2006, 182, 183
28)
vgl. BGHZ 194, 26 Rn. 26; Götting, GRUR 1994, 6, 12