Geschäftlicher Verkehr

Geschäftlicher Verkehr bezeichnet jede Handlung [§ 2 (1) Nr. 2 UWG → geschäftliche Handlung], die im Zusammenhang mit der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit einer Person oder eines Unternehmens steht und darauf abzielt, wirtschaftliche Vorteile zu erzielen.

siehe auch

§ 2 (1) Nr. 1 UWG → geschäftliche Entscheidung
Definiert eine geschäftliche Entscheidung als jede Entscheidung eines Verbrauchers oder Marktteilnehmers über den Abschluss, die Bezahlung, den Erhalt oder die Abgabe einer Ware oder Dienstleistung.

§ 2 (1) Nr. 2 UWG → geschäftliche Handlung
Definiert eine geschäftliche Handlung als jedes Verhalten einer Person zugunsten eines Unternehmens, das mit der Förderung des Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen zusammenhängt.