Unlauter handelt, wer die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
UWG → Wettbewerbsgesetz, Weittbewerbsrecht
Aufgabe des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ist es, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher und Mitbewerber, zu regeln.1)
Handelt es sich bei den nachteiligen Auswirkungen eines Wettbewerbsgeschehens dagegen nur um solche Beeinträchtigungen der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der betroffenen Marktteilnehmer, die sich bei objektiver Betrachtung im Rahmen des zulässigen Wettbewerbs halten und daher grundsätzlich hinzunehmen sind, besteht aufgrund des Schutzzwecks des Gesetzes (gleichfalls) keine Notwendigkeit, das Unlauterkeitsurteil daran zu knüpfen, ob der Handelnde die durch das (objektiv nicht unlautere) Wettbewerbsgeschehen bewirkten Beeinträchtigungen anderer Marktteilnehmer gekannt hat oder hätte kennen müssen oder vielleicht sogar in Kauf genommen hat. Eine (an sich) zulässige Beeinträchtigung wird nicht dadurch unlauter, dass sie in Kenntnis ihrer Wirkungen herbeigeführt wird.2)
Die Bestimmungen des UWG regeln allein das Marktverhalten und sehen daher lediglich Rechtsfolgen für solche Verhaltensweisen vor, die schon für sich gesehen eine Störung des Marktgeschehens darstellen.3)
Es ist nicht Aufgabe des UWG, Gesetzesverstöße generell zu sanktionieren. Lauterkeitsrechtlich relevant ist nur ein Verstoß gegen Normen, denen eine zumindest sekundäre wettbewerbsschützende Funktion zukommt4). Die verletzte Norm darf also nicht individualschützend sein, sie muss auch eine auf den Schutz der Konkurrenten, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer gerichtete Tendenz verfolgen.5)
Das ist bei den Normen, die das Sacheigentum schützen, nicht der Fall. Die bürgerlichrechtlichen Normen schützen das individuelle Interesse des Sacheigentümers daran, die Sache selbst nutzen, über sie verfügen und andere von ihrer Nutzung ausschließen zu können. Zu diesem Zweck sind dem Sacheigentum subjektive Herrschaftsrechte verliehen. Der Zweck dieser Rechtezuweisung besteht nicht darin, dass auch Dritte diese Ausschließlichkeitsfunktion für sich in Anspruch nehmen können. Sie dient also nicht dem Schutz von Mitbewerbern, Verbraucher oder der Allgemeinheit. Daraus folgt, dass die bloße Verletzung der Einwilligungsbefugnis des Sacheigentümers oder Sachbesitzers noch keinen Verstoß im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG begründen kann.6)