Einrichtung von Einigungsstellen

§ 15 (1) UWG

Die Landesregierungen errichten bei Industrie- und Handelskammern Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes [→ Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb] geltend gemacht wird (Einigungsstellen).

siehe auch

§ 15 UWG → Einigungsstellen
Landesregierungen richten Einigungsstellen ein, um Rechtsstreitigkeiten nach dem UWG beizulegen.