Zwar handelt es sich bei den anwaltsrechtlichen Vorschriften der BRAO und der BORA nicht durchweg um Marktverhaltensregelungen i. S. v. § 4 Nr. 11 UWG1), bei der Werbebeschränkung des § 43b BRAO und den dieses konkretisierenden Vorschriften der §§ 6 bis 10 BORA ist dies aber der Fall 2). Nachdem es sich bei der BORA um autonomes Satzungsrecht handelt, weist diese auch Rechtsnormcharakter auf; ihre Regelungen sind daher gesetzliche Vorschriften i. S. v. § 4 Nr. 11 UWG3).4)