§ 13 (3) UWG → Abmahnkostenersatz
Eine Abmahnung ist berechtigt im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG aF [jetzt § 13 (3) UWG], wenn sie begründet ist, ihr also ein materiell-rechtlicher Unterlassungsanspruch zugrunde liegt, und sie außerdem wirksam sowie erforderlich ist, um dem Unterlassungsschuldner einen Weg zu weisen, den Unterlassungsgläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen.1)
§ 13 UWG → Abmahnkostenersatz