Der wettbewerbliche Bezug zwischen dem Betrieb eines Hotelbewertungsportals, das mit einem Online-Reisebüro verbunden ist, und dem Betrieb eines Hotels, das auf dem Bewertungsportal negativ bewertet worden ist, liegt im Absatz von Hotelbuchungen.1)
Der wettbewerbliche Bezug zwischen dem Angebot angeblich nickelfreier Edelstahlketten und der Vermarktung eines Patents zur Herstellung von nickelfreiem Edelstahl als Werkstoff für Schmuck besteht in der nickelfreien Beschaffenheit des Endprodukts.2)
Im Falle eines werbefinanzierten Fernsehsenders und eines Unternehmens, das ein Gerät mit Werbeblocker-Funktion vertreibt, wird der wettbewerbliche Bezug zwischen den verschiedenartigen Waren und Dienstleistungen durch deren Einwirkung auf die Wahrnehmbarkeit der Werbesendungen hergestellt.3)
Ein Anbieter geschlossener Immobilienfonds und eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Rechtsanwaltsgesellschaft, die im Internet zum Zwecke der Akquisition anwaltlicher Beratungsmandate Pressemitteilungen zu dem Fondsanbieter veröffentlicht, sind keine Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Zwar kann sich die anwaltliche Tätigkeit der Rechtsanwaltsgesellschaft nachteilig auf die Geschäftstätigkeit der Fondsgesellschaft auswirken, wenn potentielle Kunden vom Erwerb der Anlageprodukte abgehalten werden. Es fehlt jedoch der für die Begründung der Mitbewerbereigenschaft erforderliche wettbewerbliche Bezug zwischen den Unternehmen.4)
Die Leistung eines Plattformbetreibers, der Angebote Dritter vermittelt, ohne selbst die von Dritten angebotenen Produkte anzubieten, ist nicht mit dem Angebot dieser Produkte austauschbar, so dass es unter diesem Gesichtspunkt an einer Stellung des Plattformbetreibers als Mitwerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG aF) fehlt.5)
Zwischen dem Betreiber einer Plattform, auf der Dritte gegen eine Servicegebühr Eintrittskarten für Fußballspiele eines kommerziellen Veranstalters anbieten, und diesem Veranstalter besteht ein Wettbewerbsverhältnis unter dem Gesichtspunkt einer wettbewerblichen Wechselwirkung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG aF), wenn werbliche Maßnahmen des Plattformbetreibers zur Förderung des Absatzes auf der Plattform geeignet sind, sich nachteilig auf geschäftliches Ansehen und Tätigkeit des Veranstalters auszuwirken.6)
→ Wettbewerbsverhältnis
Lauterkeitsrechtliche Beziehung zwischen Unternehmen, deren wirtschaftliche Tätigkeiten zueinander in Konkurrenz stehen und sich gegenseitig beeinflussen können.