Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte

§ 14 (1) UWG

Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes [→ Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb] geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig.

siehe auch

§ 14 (1) UWG → Sachliche und örtliche Zuständigkeit
Für Rechtsstreitigkeiten nach dem UWG sind die Landgerichte sachlich und örtlich zuständig.