Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Verordnung

§ 1 (2) der Preisangabenverordnung (PAngV) beschreibt die Ausnahmen, bei denen die Verordnung nicht gilt.

§ 1 (2) PAngV

Diese Verordnung gilt nicht für

1. Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind;

2. Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;

3. mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;

4. Warenangebote bei Versteigerungen.

siehe auch

§ 1 PAngV → Anwendungsbereich; Grundsatz
Legt den Anwendungsbereich der Verordnung fest und beschreibt die grundlegenden Prinzipien für die Angabe von Preisen.