Der Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 13 (3) UWG [→ Abmahnkostenersatz] ermöglicht es dem Abmahnenden, vom Abgemahnten den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, sofern die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des § 13 (2) UWG [→ Anforderungen an die Abmahnung] entspricht.
§ 13 (3) UWG → Abmahnkostenersatz
Der Abmahnende kann bei berechtigter und den Anforderungen entsprechender Abmahnung Ersatz der erforderlichen Aufwendungen vom Abgemahnten verlangen.
§ 13 (4) UWG → Ausschluss des Abmahnkostenersatzes
Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen ist bei bestimmten Verstößen im elektronischen Geschäftsverkehr und Datenschutz durch kleine Unternehmen ausgeschlossen.
§ 13 UWG → Abmahnung
Vor gerichtlichen Verfahren sollen Schuldner abgemahnt werden, um Streitigkeiten beizulegen.