Anwendung der Vorschriften auf qualifizierte Wirtschaftsverbände

§ 8b (3) UWG

Die Vorschriften für qualifizierte Verbraucherverbände in § 4 Absatz 3 und 4 und in den §§ 4a bis 4c und 4f des Unterlassungsklagengesetzes sind auf die qualifizierten Wirtschaftsverbände entsprechend anzuwenden.

siehe auch

§ 8b UWG → Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände
Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände und veröffentlicht sie regelmäßig aktualisiert auf seiner Internetseite.