Antragstellung zur Streitwertminderung

§ 12 (4) UWG

Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

siehe auch

§ 12 (3) UWG → Streitwertminderung
Regelt die Möglichkeit der Streitwertminderung im Falle einer erheblichen wirtschaftlichen Gefährdung durch Prozesskosten.