Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 richtet sich die Zuständigkeit für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch nach § 9 Absatz 2 Satz 1 geltend gemacht wird, nach den allgemeinen Vorschriften.
§ 14 (1) UWG → Sachliche und örtliche Zuständigkeit
Für Rechtsstreitigkeiten nach dem UWG sind die Landgerichte sachlich und örtlich zuständig.