§ 366 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den Umgang mit Streitigkeiten, die während der Beweisaufnahme vor einem beauftragten oder ersuchten Richter auftreten und die dieser nicht entscheiden kann.
§ 366 (1) ZPO → Erledigung durch das Prozessgericht
Erklärt, dass das Prozessgericht die Erledigung übernimmt, wenn ein Streit die Fortsetzung der Beweisaufnahme behindert und der beauftragte oder ersuchte Richter nicht zur Entscheidung befugt ist.
§ 366 (2) ZPO → Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung
Regelt, dass der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Zwischenstreit von Amts wegen bestimmt und den Parteien bekannt gemacht werden muss.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 5 → Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
Regelt die allgemeinen Bestimmungen zur Beweisaufnahme, einschließlich der Unmittelbarkeit, der Fristen und der Rechte der Parteien während der Beweisaufnahme.