Zwangsvollstreckung wegen Pflichtteilanspruchs

§ 748 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) verlangt ein Urteil sowohl gegen den Erben als auch gegen den Testamentsvollstrecker bei Zwangsvollstreckungen wegen Pflichtteilansprüchen.

§ 748 (3) ZPO

Zur Zwangsvollstreckung wegen eines Pflichtteilanspruchs ist im Falle des Absatzes 1 wie im Falle des Absatzes 2 ein sowohl gegen den Erben als gegen den Testamentsvollstrecker ergangenes Urteil erforderlich.

siehe auch

§ 748 ZPO → Zwangsvollstreckung bei Testamentsvollstrecker
Regelt die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung in einen Nachlass, der der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers unterliegt.