§ 748 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) verlangt ein Urteil sowohl gegen den Erben als auch gegen den Testamentsvollstrecker bei Zwangsvollstreckungen wegen Pflichtteilansprüchen.
Zur Zwangsvollstreckung wegen eines Pflichtteilanspruchs ist im Falle des Absatzes 1 wie im Falle des Absatzes 2 ein sowohl gegen den Erben als gegen den Testamentsvollstrecker ergangenes Urteil erforderlich.
§ 748 ZPO → Zwangsvollstreckung bei Testamentsvollstrecker
Regelt die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung in einen Nachlass, der der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers unterliegt.