Vertretbare Handlungen können von einem beliebigen Dritten vorgenommen werden. Nach § 887 ZPO ermächtigt das Prozessgericht der 1. Instanz den Gerichtsvollzieher die Handlungen auf Kosten des Schuldners vorzunehmen.
Die wichtigsten Fälle nach § 888 ZPO sind Auskunft und Rechnungslegung.
Das Gericht setzt eine Frist zur Vornahme der geschuldeten Handlung. Wird die Leistung nicht erbracht setzt das Gericht ein Ordnungsgeld fest.
Schlupfloch: Das Ordnungsgeld wird hinfällig, wenn der Schuldner zwar die Frist überschreitet aber noch vor Verhängung des Ordnungsgeldes die Handlung erbringt, z.B. die Auskunft gestern erteilt hat.