§ 1105 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteilen ohne Sicherheitsleistung und die Zuständigkeit des Gerichts für Anträge auf Beschränkung der Zwangsvollstreckung.
§ 1105 (1) ZPO → Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung
Urteile sind ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die §§ 712 und 719 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 707 sind nicht anzuwenden.
§ 1105 (2) ZPO → Beschränkung der Zwangsvollstreckung durch das Gericht der Hauptsache
Für Anträge auf Beschränkung der Zwangsvollstreckung ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Die Entscheidung erfolgt im Wege einer einstweiligen Anordnung und ist unanfechtbar. Die tatsächlichen Voraussetzungen des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 sind glaubhaft zu machen.
ZPO, Buch 11, Abschnitt 6, Titel 2 → Zwangsvollstreckung
Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung inländischer Titel, einschließlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung und der Zuständigkeit des Gerichts für Anträge auf Beschränkung der Zwangsvollstreckung.