Zwangsvollstreckung in ein Schiff

§ 847a (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Durchführung der Zwangsvollstreckung in ein Schiff.

§ 847a (3) ZPO

Die Zwangsvollstreckung in das Schiff wird nach den für die Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen geltenden Vorschriften bewirkt.

siehe auch

§ 847a ZPO → Herausgabeanspruch auf ein Schiff
Regelt die Pfändung und Zwangsvollstreckung von Ansprüchen, die eingetragene Schiffe betreffen.