Zwangsvollstreckung in den Nachlass wegen eigener Verbindlichkeiten des Erben

§ 778 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass wegen eigener Verbindlichkeiten des Erben eine Zwangsvollstreckung in den Nachlass vor der Annahme der Erbschaft nicht zulässig ist.

§ 778 (2) ZPO

Wegen eigener Verbindlichkeiten des Erben ist eine Zwangsvollstreckung in den Nachlass vor der Annahme der Erbschaft nicht zulässig.

siehe auch

§ 778 ZPO → Zwangsvollstreckung vor Erbschaftsannahme
Regelt die Zwangsvollstreckung in den Nachlass vor der Annahme der Erbschaft durch den Erben.