Zwangsvollstreckung durch Schiffshypothek oder Zwangsversteigerung

§ 870a (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass die Zwangsvollstreckung in ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk durch Eintragung einer Schiffshypothek oder durch Zwangsversteigerung erfolgt. Eine Zwangsversteigerung eines Seeschiffs ist unzulässig, wenn sich das Schiff auf der Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt.

§ 870a (1) ZPO

Die Zwangsvollstreckung in ein eingetragenes Schiff oder in ein Schiffsbauwerk, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden kann, erfolgt durch Eintragung einer Schiffshypothek für die Forderung oder durch Zwangsversteigerung. Die Anordnung einer Zwangsversteigerung eines Seeschiffs ist unzulässig, wenn sich das Schiff auf der Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt.

siehe auch

§ 870a ZPO → Zwangsvollstreckung in ein Schiff oder Schiffsbauwerk
Regelt die Zwangsvollstreckung in eingetragene Schiffe oder Schiffsbauwerke.