Zwangsvollstreckung bei Verwaltung durch Testamentsvollstrecker

§ 748 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erfordert ein gegen den Testamentsvollstrecker ergangenes Urteil für die Zwangsvollstreckung in den Nachlass.

§ 748 (1) ZPO

Unterliegt ein Nachlass der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers, so ist zur Zwangsvollstreckung in den Nachlass ein gegen den Testamentsvollstrecker ergangenes Urteil erforderlich und genügend.

siehe auch

§ 748 ZPO → Zwangsvollstreckung bei Testamentsvollstrecker
Regelt die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung in einen Nachlass, der der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers unterliegt.