§ 748 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung in einen Nachlass, der der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers unterliegt.
§ 748 (1) ZPO → Zwangsvollstreckung bei Verwaltung durch Testamentsvollstrecker
Erfordert ein gegen den Testamentsvollstrecker ergangenes Urteil für die Zwangsvollstreckung in den Nachlass.
§ 748 (2) ZPO → Zwangsvollstreckung bei Verwaltung einzelner Nachlassgegenstände
Bedingt die Zwangsvollstreckung in einzelne Nachlassgegenstände an Urteile gegen den Erben und den Testamentsvollstrecker.
§ 748 (3) ZPO → Zwangsvollstreckung wegen Pflichtteilanspruchs
Verlangt ein Urteil sowohl gegen den Erben als auch gegen den Testamentsvollstrecker bei Zwangsvollstreckungen wegen Pflichtteilansprüchen.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Zwangsvollstreckung in den Nachlass
Regelt die Voraussetzungen und Verfahren zur Zwangsvollstreckung in Nachlassgegenstände, insbesondere unter Berücksichtigung der Rolle von Testamentsvollstreckern und Erben.