Zwangsvollstreckung bei herrenlosem Grundstück oder Schiff

§ 787 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zwangsvollstreckung bei herrenlosen Grundstücken oder Schiffen, wenn der bisherige Eigentümer das Eigentum aufgegeben hat und der Aneignungsberechtigte es noch nicht erworben hat.

§ 787 (1) ZPO → Vertreterbestellung bei herrenlosem Grundstück
Regelt die Bestellung eines Vertreters durch das Vollstreckungsgericht, um die Rechte und Verpflichtungen bis zur Eintragung eines neuen Eigentümers wahrzunehmen.

§ 787 (2) ZPO → Vertreterbestellung bei herrenlosem Schiff
Erweitert die Regelungen des Absatzes 1 auf eingetragene Schiffe oder Schiffsbauwerke.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Zwangsvollstreckung in Grundstücke und Schiffe
Regelt die Verfahren und Bedingungen, unter denen die Zwangsvollstreckung in Grundstücke und Schiffe durchgeführt werden kann, einschließlich der Bestellung von Vertretern bei herrenlosen Objekten.