Zwangsvollstreckung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft

§ 745 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft.

§ 745 (1) ZPO → Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
Erfordert ein gegen den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner ergangenes Urteil zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut.

§ 745 (2) ZPO → Regelungen nach Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft
Gibt an, dass nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft die §§ 743 und 744 mit bestimmten Maßgaben gelten.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Zwangsvollstreckung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
Regelt die Voraussetzungen und den Ablauf der Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei fortgesetzter Gütergemeinschaft, insbesondere nach dem Tod eines Ehegatten oder Lebenspartners.