Zwangsvollstreckung bei Erbschaftsnießbrauch

§ 737 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zwangsvollstreckung bei einem Nießbrauch an einer Erbschaft für die Nachlassverbindlichkeiten.

§ 737 (2) ZPO

Das Gleiche gilt bei dem Nießbrauch an einer Erbschaft für die Nachlassverbindlichkeiten.

siehe auch

§ 737 ZPO → Zwangsvollstreckung bei Vermögens- oder Erbschaftsnießbrauch
Regelt die Zwangsvollstreckung in Gegenstände, die einem Vermögens- oder Erbschaftsnießbrauch unterliegen.