Artikel 24 (5) der Brüssel-Ia-Verordnung bestimmt die ausschließliche Zuständigkeit für Verfahren über die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen.
Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist, ausschließlich zuständig für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben.
Artikel 24 → Ausschließliche Zuständigkeit in bestimmten Fällen
Regelt die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats in bestimmten Verfahren, unabhängig vom Wohnsitz der Parteien.