Zwangshypothek

§ 867 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Eintragung und Wirkung einer Sicherungshypothek zur Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen.

§ 867 (1) ZPO → Eintragung der Sicherungshypothek
Beschreibt die Eintragung der Sicherungshypothek auf Antrag des Gläubigers und die Haftung des Grundstücks für die Eintragungskosten.

§ 867 (2) ZPO → Verteilung der Forderung auf mehrere Grundstücke
Regelt die Verteilung der Forderung auf mehrere Grundstücke des Schuldners und die Bestimmung der Teile durch den Gläubiger.

§ 867 (3) ZPO → Befriedigung durch Zwangsversteigerung
Erklärt, dass zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung der vollstreckbare Titel genügt.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
Regelt die Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen, einschließlich der Eintragung von Sicherungshypotheken, der Verteilung von Forderungen auf mehrere Grundstücke und der Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung.