Zuziehung von Zeugen

§ 759 ZPO

Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet [§ 892 ZPO → Widerstand des Schuldners] oder ist bei einer in der Wohnung des Schuldners vorzunehmenden Vollstreckungshandlung weder der Schuldner noch ein erwachsener Familienangehöriger, eine in der Familie beschäftigte Person oder ein erwachsener ständiger Mitbewohner anwesend, so hat der Gerichtsvollzieher zwei erwachsene Personen oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten als Zeugen zuzuziehen.

siehe auch

§§ 704 - 945b ZPO → Zwangsvollstreckung

Zuziehung von Zeugen

§ 759 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zuziehung von Zeugen bei Vollstreckungshandlungen, insbesondere bei Widerstand oder Abwesenheit des Schuldners.

§ 759 ZPO

Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet oder ist bei einer in der Wohnung des Schuldners vorzunehmenden Vollstreckungshandlung weder der Schuldner noch ein erwachsener Familienangehöriger, eine in der Familie beschäftigte Person oder ein erwachsener ständiger Mitbewohner anwesend, so hat der Gerichtsvollzieher zwei erwachsene Personen oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten als Zeugen zuzuziehen.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Vollstreckung von Geldforderungen
Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung zur Befriedigung von Geldforderungen, einschließlich der notwendigen Maßnahmen bei Widerstand oder Abwesenheit des Schuldners.