§ 32b (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermächtigt die Landesregierungen, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
§ 32b ZPO → Ausschließlicher Gerichtsstand bei musterverfahrensfähigen Ansprüchen
Regelt den ausschließlichen Gerichtsstand für Klagen, die Ansprüche gemäß § 1 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes betreffen.