Zustellung von Urteilen an Parteien

§ 317 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass Urteile den Parteien zugestellt werden, verkündete Versäumnisurteile jedoch nur der unterliegenden Partei. Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt.

§ 317 (1) ZPO

Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt. Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben.

siehe auch

§ 317 ZPO → Urteilszustellung und -ausfertigung
Regelt die Zustellung und Ausfertigung von Urteilen, einschließlich der Bedingungen für die Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften.