Zustellung im Ausland

§ 183 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland unter Berücksichtigung internationaler Vereinbarungen und völkerrechtlicher Bestimmungen.

§ 183 (1) ZPO → Durchführung internationaler Zustellungsregelungen
Beschreibt die Anwendung der Verordnung (EU) 2020/1784 und des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Dänemark für die Zustellung von Schriftstücken.

§ 183 (2) ZPO → Zustellung nach völkerrechtlichen Vereinbarungen
Erklärt die Zustellung im Ausland gemäß völkerrechtlichen Vereinbarungen und die Rolle der deutschen Auslandsvertretungen.

§ 183 (3) ZPO → Zustellung ohne völkerrechtliche Vereinbarungen
Regelt die Zustellung durch ausländische Behörden, wenn keine völkerrechtlichen Vereinbarungen bestehen.

§ 183 (4) ZPO → Zustellung durch deutsche Auslandsvertretungen
Definiert die Fälle, in denen die deutsche Auslandsvertretung für die Zustellung zuständig ist.

§ 183 (5) ZPO → Nachweis der Zustellung
Beschreibt den Nachweis der Zustellung durch Rückschein oder Zeugnis der ersuchten Behörde.

§ 183 (6) ZPO → Zuständigkeit für außergerichtliche Schriftstücke
Regelt die Zuständigkeit der Amtsgerichte für die Zustellung außergerichtlicher Schriftstücke ins Ausland.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2, Untertitel 1 → Zustellungen von Amts wegen
Regelt die von Amts wegen veranlassten Zustellungen im Zivilverfahren, einschließlich der zulässigen Zustellungsarten, der Zustellung durch Gerichtsvollzieher oder Justizbedienstete sowie besonderer Bestimmungen für Zustellungen ins Ausland oder an Bevollmächtigte.