Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner

§ 830 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erläutert, dass die Pfändung gegenüber dem Drittschuldner mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses als bewirkt gilt, auch wenn der Hypothekenbrief noch nicht übergeben oder die Pfändung noch nicht eingetragen wurde.

§ 830 (2) ZPO

Wird der Pfändungsbeschluss vor der Übergabe des Hypothekenbriefes oder der Eintragung der Pfändung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.

siehe auch

§ 830 ZPO → Pfändung einer Hypothekenforderung
Regelt die Voraussetzungen und Verfahren zur Pfändung einer Forderung, für die eine Hypothek besteht.

Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner

§ 830a (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Pfändung gegenüber dem Drittschuldner mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses als bewirkt gilt, auch wenn die Eintragung noch nicht erfolgt ist.

§ 830a (2) ZPO

Wird der Pfändungsbeschluss vor der Eintragung der Pfändung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.

siehe auch

§ 830a ZPO → Pfändung einer Schiffshypothekenforderung
Regelt die Pfändung von Forderungen, für die eine Schiffshypothek besteht.