Zustellung des Mahnbescheids an den Antragsgegner

§ 693 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass der Mahnbescheid dem Antragsgegner zugestellt wird.

§ 693 (1) ZPO

Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner zugestellt.

siehe auch

§ 693 ZPO → Zustellung des Mahnbescheids
Regelt die Zustellung des Mahnbescheids und die Benachrichtigung des Antragstellers.