§ 922 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass der Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, von der Partei, die den Arrest erwirkt hat, zugestellt werden muss.
Den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, hat die Partei, die den Arrest erwirkt hat, zustellen zu lassen.
§ 922 ZPO → Arresturteil und Arrestbeschluss
Regelt die Entscheidungsform und Zustellung bei Arrestverfahren.