Zustellung des Arrestbeschlusses

§ 922 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass der Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, von der Partei, die den Arrest erwirkt hat, zugestellt werden muss.

§ 922 (2) ZPO

Den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, hat die Partei, die den Arrest erwirkt hat, zustellen zu lassen.

siehe auch

§ 922 ZPO → Arresturteil und Arrestbeschluss
Regelt die Entscheidungsform und Zustellung bei Arrestverfahren.