§ 550 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Revisionsschrift der Gegenpartei zuzustellen ist.
Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen.
§ 550 ZPO → Zustellung der Revisionsschrift
Regelt die Anforderungen an die Zustellung der Revisionsschrift im Revisionsverfahren.