Zustellung der Revisionsschrift an die Gegenpartei

§ 550 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Revisionsschrift der Gegenpartei zuzustellen ist.

§ 550 (2) ZPO

Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen.

siehe auch

§ 550 ZPO → Zustellung der Revisionsschrift
Regelt die Anforderungen an die Zustellung der Revisionsschrift im Revisionsverfahren.