Zustellung der Ladung an Rechtsnachfolger

§ 239 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zustellung der Ladung an die Rechtsnachfolger.

§ 239 (3) ZPO

Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.

siehe auch

§ 239 ZPO → Unterbrechung durch Tod der Partei
Regelt die Unterbrechung des Verfahrens im Falle des Todes einer Partei und die Bedingungen für die Wiederaufnahme durch die Rechtsnachfolger.