Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
§ 166 ZPO → Zustellung
Die Klageschrift wird von Amts wegen zugestellt (§ 253 Abs. 1, §§ 166 ff. ZPO) [→ Zustellung von Amts wegen].
§ 253 ZPO → Klageschrift
§ 271 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die unverzügliche Zustellung der Klageschrift und die Aufforderung an den Beklagten, einen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn er sich verteidigen möchte.
§ 271 (1) ZPO → Unverzügliche Zustellung der Klageschrift
Die Klageschrift ist unverzüglich zuzustellen.
§ 271 (2) ZPO → Aufforderung zur Bestellung eines Rechtsanwalts
Mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, einen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn er eine Verteidigung gegen die Klage beabsichtigt.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Verfahren im ersten Rechtszug
Regelt die allgemeinen Bestimmungen für das Verfahren im ersten Rechtszug, einschließlich der Einreichung von Klagen, der Vorbereitung der Verhandlung und der Zustellung von Dokumenten.