Zustellung der Klageschrift

§ 253 (1) ZPO

Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

§ 166 ZPO → Zustellung

Die Klageschrift wird von Amts wegen zugestellt (§ 253 Abs. 1, §§ 166 ff. ZPO) [→ Zustellung von Amts wegen].

siehe auch

§ 253 ZPO → Klageschrift

Zustellung der Klageschrift

§ 271 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die unverzügliche Zustellung der Klageschrift und die Aufforderung an den Beklagten, einen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn er sich verteidigen möchte.

§ 271 (1) ZPO → Unverzügliche Zustellung der Klageschrift
Die Klageschrift ist unverzüglich zuzustellen.

§ 271 (2) ZPO → Aufforderung zur Bestellung eines Rechtsanwalts
Mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, einen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn er eine Verteidigung gegen die Klage beabsichtigt.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Verfahren im ersten Rechtszug
Regelt die allgemeinen Bestimmungen für das Verfahren im ersten Rechtszug, einschließlich der Einreichung von Klagen, der Vorbereitung der Verhandlung und der Zustellung von Dokumenten.