§ 170a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zustellung von Dokumenten bei Personen, die unter rechtlicher Betreuung stehen.
§ 170a (1) ZPO → Mitteilung an den Betreuer bei Zustellung
Bestimmt, dass bei Zustellung an eine betreute Person dem Betreuer eine Abschrift des Dokuments mitzuteilen ist, sofern er bekannt ist und sein Aufgabenkreis betroffen ist.
§ 170a (2) ZPO → Mitteilung an den Betreuten bei Zustellung an den Betreuer
Regelt, dass bei Zustellung an den Betreuer dem Betreuten eine Abschrift des Dokuments mitzuteilen ist.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2, Untertitel 1 → Zustellungen von Amts wegen
Regelt die von Amts wegen veranlassten Zustellungen im Zivilverfahren, einschließlich der zulässigen Zustellungsarten, der Zustellung durch Gerichtsvollzieher oder Justizbedienstete sowie besonderer Bestimmungen für Zustellungen ins Ausland oder an Bevollmächtigte.