§ 796 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Zuständigkeit für Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel und Einwendungen gegen den Anspruch.
Für Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel sowie für Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden oder der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird, ist das Gericht zuständig, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre.
§ 796 ZPO → Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden
Regelt die Voraussetzungen und Verfahren zur Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden.