§ 1078 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Prozessgericht oder das Vollstreckungsgericht für eingehende Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe zuständig ist.
Für eingehende Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe ist das Prozessgericht oder das Vollstreckungsgericht zuständig. Die Anträge müssen in deutscher Sprache ausgefüllt und die Anlagen von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein. Eine Legalisation oder gleichwertige Förmlichkeiten dürfen nicht verlangt werden.
§ 1078 ZPO → Eingehende Ersuchen
Regelt die Zuständigkeit und das Verfahren für eingehende Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe.