Zuständigkeit für die Ausstellung der Bestätigung

§ 1106 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Gericht, dem die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt, für die Ausstellung der Bestätigung zuständig ist.

§ 1106 (1) ZPO

Für die Ausstellung der Bestätigung nach Artikel 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist das Gericht zuständig, dem die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.

siehe auch

§ 1106 ZPO → Bestätigung inländischer Titel
Regelt die Zuständigkeit und das Verfahren zur Ausstellung der Bestätigung inländischer Titel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 861/2007.