Zuständigkeit bei Zwangsvollstreckung gegen Schiffseigentümer

§ 800a (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Zuständigkeit des Gerichts bei der Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer eines Schiffes oder Schiffsbauwerks.

§ 800a (2) ZPO

Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig, so ist für die im § 797 Abs. 5 bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Register für das Schiff oder das Schiffsbauwerk geführt wird.

siehe auch

§ 800a ZPO → Vollstreckbare Urkunde bei Schiffshypothek
Regelt die Anwendung der Vorschriften über vollstreckbare Urkunden auf eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke, die mit einer Schiffshypothek belastet sind.