§ 800a (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Zuständigkeit des Gerichts bei der Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer eines Schiffes oder Schiffsbauwerks.
Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig, so ist für die im § 797 Abs. 5 bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Register für das Schiff oder das Schiffsbauwerk geführt wird.
§ 800a ZPO → Vollstreckbare Urkunde bei Schiffshypothek
Regelt die Anwendung der Vorschriften über vollstreckbare Urkunden auf eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke, die mit einer Schiffshypothek belastet sind.