§ 584 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass Klagen gegen Vollstreckungsbescheide ausschließlich vor das Gericht gehören, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre.
Sind die Klagen gegen einen Vollstreckungsbescheid gerichtet, so gehören sie ausschließlich vor das Gericht, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre.
§ 584 ZPO → Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen
Regelt die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen.