Zuständigkeit bei Klagen gegen Vollstreckungsbescheide

§ 584 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass Klagen gegen Vollstreckungsbescheide ausschließlich vor das Gericht gehören, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre.

§ 584 (2) ZPO

Sind die Klagen gegen einen Vollstreckungsbescheid gerichtet, so gehören sie ausschließlich vor das Gericht, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre.

siehe auch

§ 584 ZPO → Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen
Regelt die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen.