Zuständigkeit bei Kapitalanleger-Musterverfahren

§ 32b (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt das zuständige Gericht für Klagen, die Ansprüche gemäß § 1 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes betreffen.

§ 32b (1) ZPO

Für Klagen, in denen ein in § 1 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes genannter Anspruch geltend gemacht wird, ist das folgende Gericht ausschließlich zuständig:

1. in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes das Gericht am inländischen Sitz des betroffenen Emittenten oder des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen, 2. in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes das Gericht am inländischen Sitz der Zielgesellschaft und 3. in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes das Gericht am inländischen Sitz des betroffenen Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen.

siehe auch

§ 32b ZPO → Ausschließlicher Gerichtsstand bei musterverfahrensfähigen Ansprüchen
Regelt den ausschließlichen Gerichtsstand für Klagen, die Ansprüche gemäß § 1 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes betreffen.