§ 828 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Amtsgericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, als Vollstreckungsgericht zuständig ist, und in anderen Fällen das Amtsgericht, bei dem nach § 23 Klage erhoben werden kann.
Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.
§ 828 ZPO → Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts
Regelt die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts bei der Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte.