§ 952 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt das zuständige Amtsgericht für die Vollziehung von Beschlüssen nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014.
Zuständige Stelle ist 1. in den in Artikel 23 Absatz 3, 5 und 6, Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat, 2. in den in Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat.
§ 952 ZPO → Vollziehung von in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Beschlüssen
Regelt die Vollziehung von Beschlüssen, die in einem anderen Mitgliedstaat erlassen wurden.